Erwägungen

Am 7. April 2004 fällte das Bundesgericht ein Urteil in der Sache L. gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (I 793/03).

Das Urteil befasste sich mit folgenden Rechtsfragen

  • Exportierbarkeit von Viertelsrenten und Ausschluss von Härtefallrenten der Invalidenversicherung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU (Regeste a).
  • Bestimmung des Invaliditätsgrades für den Rentenanspruch in der schweizerischen Invalidenversicherung im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (Regeste b).
  • Berücksichtigung des FZA und der Koordinierungsverordnungen im Neuanmeldungsverfahren (Regeste c).

Erwägungen

Das Bundesgericht führte Folgendes aus

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind Viertelsrenten der schweizerischen Invalidenversicherung exportierbar, während Härtefallrenten von der Exportpflicht ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass Versicherte mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat Anspruch auf eine ungekürzte Viertelsrente haben, nicht aber auf eine Härtefallrente.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist weiterhin ausschließlich das schweizerische Recht maßgebend, auch nach Inkrafttreten des FZA. Die Entscheidung eines ausländischen Versicherungsträgers über die Invalidität eines Antragstellers ist für die schweizerische…