Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob die direkte Zustellung eines kantonalen Gerichtsentscheids an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland zulässig war. Der Entscheid der Vorinstanz erging am 30. April 2008 und wurde direkt per Post an den Vertreter des Versicherten in Deutschland zugestellt.

Das Bundesgericht musste prüfen, ob diese direkte Zustellung rechtmäßig war. Dazu untersuchte es die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über Soziale Sicherheit sowie des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU.

Erwägungen

Gemäß Artikel 32 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über Soziale Sicherheit ist eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsentscheiden an Personen in Deutschland zulässig. Diese Bestimmung regelt nicht nur die Sprachenfrage, sondern erlaubt auch einen direkten Schriftverkehr zwischen den Behörden und Gerichten der Vertragsparteien.

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht zwar vor, dass die bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten teilweise ausgesetzt werden. Allerdings enthält das Freizügigkeitsabkommen selbst keine Regelung zur direkten Zustellung von Gerichtsentscheiden. Daher steht Artikel 20 des Freizügigkeitsabkommens einer Anwendung von Artikel 32 des…