Erwägungen
Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Auslegung der Artikel 224 bis 226 und 260 und 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Bezug auf den deliktischen Einsatz von Sprengstoffen und Aufruhr.
Die Tatsachen betreffen Angeklagte, die Sprengmaterialien im Sinne der Artikel 224 bis 226 StGB besessen oder verwendet haben. Das Bundesgericht prüft die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen, insbesondere den Begriff der "deliktischen Absicht" gemäß Artikel 224 StGB und den Begriff der "konkreten Gefährdung" von Personen oder Eigentum.
Das Bundesgericht analysiert auch die Artikel 260 StGB (Aufruhr) und 285 StGB (Widerstand gegen Amtshandlungen), die in idealer Konkurrenz stehen können. Es stellt fest, dass diese beiden Straftaten unterschiedliche Rechtsgüter schützen, den öffentlichen Frieden beim Aufruhr und die öffentliche Autorität beim Widerstand.
Erwägungen
In Bezug auf die Artikel 224 bis 226 StGB ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Straftat nach Artikel 224 StGB (deliktischer Einsatz von Sprengstoffen) und jene nach Artikel 225 StGB (Einsatz ohne deliktische Absicht oder fahrlässig) verwirklicht sind, wenn der Täter das Leben, die körperliche Unversehrtheit von Personen oder fremdes Eigentum einer konkreten Gefahr aussetzt. Das Vorliegen einer Kollektivgefahr ist keine objektive Voraussetzung für diese Straftaten.
Artikel 226 StGB bestraft hingegen die Herstellung, Verheimlichung und den Transport von Sprengstoffen, wenn der Täter weiß oder annehmen muss, dass sie für einen deliktischen Einsatz bestimmt…