Erwägungen

D.A. arbeitete seit Beginn seiner Lehre im Jahr 1962 bei der E. AG und deren Rechtsnachfolgerinnen (heute: C. AG). Im Jahr 2004 wurde bei ihm ein bösartiges Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, der am 10. November 2005 zu seinem Tod führte. Seine Töchter A.A. und B.A. traten nach seinem Tod in den Prozess ein und reichten beim Arbeitsgericht Baden Teilklage ein, um Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von CHF 212'906.- zu erhalten. Das Arbeitsgericht, das Obergericht des Kantons Aargau und das Bundesgericht wiesen die Klage jedoch ab, da sie die Ansprüche als verjährt erachteten.

Daraufhin gelangten die Klägerinnen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellte mit Urteil vom 11. März 2014 eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest. Den von den Klägerinnen geltend gemachten Schadenersatzanspruch von CHF 200'579.- nebst Zins wies der EGMR jedoch wegen fehlender Kausalität ab.

Mit Revisionsgesuch vom 30. Juni 2014 beantragten die Klägerinnen dem Bundesgericht, das Urteil 4A_249/2010 vom 16. November 2010 aufzuheben und die C. AG zur Zahlung von CHF 212'906.- nebst Zins zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Revision zugelassen. Es begründet dies wie folgt

Nach Art. 122 lit. a BGG ist für eine Revision zunächst erforderlich, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat. Dies ist hier der Fall, da der EGMR im Urteil vom 11. März 2014 eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgestellt hat.

Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Der EGMR hat den Antrag der Klägerinnen auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 200'579.- nebst Zins wegen fehlender Kausalität abgelehnt. Das Bundesgericht erachtet diese Konstellation als vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt, interpretiert Art. 122 lit. b BGG aber dahingehend, dass eine Revision in solchen Fällen…