Erwägungen
Die 1906 geborene, verwitwete Ida Tresch, Bezügerin einer einfachen Altersrente und einer Ergänzungsleistung, ist seit ihrer Kindheit vollständig blind. Sie leidet außerdem an Hypertonie, Arthritis beider Hüftgelenke und reaktiver Depression mit tagelang dauernden Kopfschmerzen. Die Versicherte bedarf vollständig oder größtenteils der Hilfe Dritter und der persönlichen Überwachung bei der Kontaktaufnahme mit der Umwelt sowie beim Fortbewegen in der Wohnung und im Freien. Auf keine oder nur geringe Hilfe angewiesen ist sie dagegen beim An- und Auskleiden, Absitzen, Aufstehen und Abliegen, Essen, Baden, bei der täglichen Toilette, der Nahrungsaufnahme sowie beim Verrichten der Notdurft.
Mit Verfügung vom 8. Januar 1971 lehnte die Ausgleichskasse ein Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der AHV ab. Die kantonale Rekurskommission Uri für die AHV wies mit Entscheid vom 28. Juli 1971 eine von der Versicherten gegen die Verfügung der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde ab. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Ida Tresch, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung der AHV zuzusprechen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG Altersrentner, die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Der Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit richten sich sinngemäß nach den Normen des Invalidenversicherungsgesetzes.
Laut ständiger Rechtsprechung gilt als hilflos, wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Verrichten der Notdurft dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei ist der Grad der Hilfs-…