Art. 66bis AHVV

Hilflosenentschädigung

1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a–d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.
2 Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88bis IVV sinngemäss anwendbar.
3 Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderung der Rechtsprechung.
    · 22.05.1995 · 104 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    E. 5.5).
    · 06.08.2007 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung
    · 17.08.2020 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 43bis AHVG und 66bis AHVV
    · 20.01.1972 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Heimdefinition
    · 26.06.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 42 Abs. 1 IVG: Betreuungsgutschriften bei Bezug einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
    · 09.04.2001 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.07.2012 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • 28.05.2020 · 2 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.06.2013 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.