Art. 66bis AHVV
Hilflosenentschädigung
1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a–d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.
2 Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88bis IVV sinngemäss anwendbar.
3 Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Änderung der Rechtsprechung.104 Zitierungen
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2E. 5.5).36 Zitierungen
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3Invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung8 Zitierungen
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4Art. 43bis AHVG und 66bis AHVV6 Zitierungen
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5Heimdefinition4 Zitierungen
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6Art. 42 Abs. 1 IVG: Betreuungsgutschriften bei Bezug einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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2 Zitierungen28.05.2020 · 2 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.