Erwägungen
Die 1927 geborene, an hochgradiger Sehschwäche leidende E. lebt in einer Alterswohnung, die zum Seniorenzentrum W. gehört. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich lehnte ihr Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde dagegen ab.
E. führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, den Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Erwägungen
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim.
Ob ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG vorliegt, beurteilt sich gemäss Art. 66bis Abs. 3 AHVV nach formellen Kriterien. Massgebend ist einzig, ob die Einrichtung, in welcher sich…