Erwägungen

Die 1952 geborene M. ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 20. November 1997 um die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, da sie ihren Ehemann pflege. Mit Verfügung vom 5. März 1998 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da der Ehemann eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und nicht der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehe.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. April 1999 die Verfügung auf und wies die Akten an die Kasse zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift neu befinde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass Betreuungsgutschriften auch anzurechnen sind, wenn die betreute Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung erfüllt, eine solche indessen nicht bezieht aufgrund koordinationsrechtlicher Bestimmungen, welche der Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung den Vorrang einräumen.

Das Gericht begründete…