Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und insbesondere die Frage, ob Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten lebenspraktische Begleitung beanspruchen können.

Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Bundesrat mit der Regelung in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), welche die sinngemäße Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Bereich der AHV ausschließt, seine Rechtssetzungsbefugnisse nicht überschritten habe.

Die Versicherte bringt vor, dass der Bundesrat mit dieser Regelung seine Kompetenzen überschritten habe, da der Gesetzgeber mit dem vorbehaltlosen Verweis in Art. 43bis Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht nur vom selben Hilflosigkeitsbegriff wie im Bereich der Invalidenversicherung ausgehe, sondern auch dieselbe Unterteilung der Schweregrade übernehmen wolle.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass dem Bundesrat bei der Konkretisierung von Art. 43bis Abs. 5 AHVG ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Der Gesetzgeber habe die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung in der AHV und der IV seit jeher unterschiedlich ausgestaltet.

Wenn der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV die sinngemäße Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV ausgeschlossen habe, habe…