Erwägungen
Der Togalkonzern besteht aus der Togal AG und den Togalwerken Lugano, Wien und München. Seit 1965 befinden sich zwei Drittel des Aktienkapitals der Togal AG in der Hand ihres Verwaltungsratspräsidenten Gerhard Smith, während dessen Bruder Günther Schmidt über den letzten Drittel verfügt. Seit Anfang der 1960er Jahre kam es zwischen Günther Schmidt (Minderheitsaktionär) und Gerhard Smith zu Auseinandersetzungen, die vor allem die Frage betrafen, ob die Rechte des Minderheitsaktionärs ausreichend gewahrt seien. 1970 erhob Günther Schmidt beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage auf Auflösung der Togal AG gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR.
Das Bundesgericht wies die Berufung der Togal AG gegen das Urteil des Handelsgerichts, welches die Klage gutgeheissen hatte, ab. Es kam zum Schluss, dass Smith als Mehrheitsaktionär die Kontrollrechte des Klägers als Minderheitsaktionär sowie die Vorschriften über die Einberufung der Generalversammlung schwer und anhaltend missachtet und seine Machtstellung auch finanziell zu seinem Vorteil und zum Nachteil des Klägers missbraucht hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 736 Ziff. 4 OR die Aktiengesellschaft durch Urteil des Richters aufgelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens einen Fünftel des Grundkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen.
Das Gericht nahm eine Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass die schwere und anhaltende Missachtung der Kontrollrechte des…