Erwägungen
Die X. AG schloss am 14. März 1975 mit Y. einen Mäklervertrag für den Verkauf von 15 Eigentumswohnungen ab. Der Vertrag sah eine Konventionalstrafe von 1% der Kaufpreissumme für den Fall der Vertragsverletzung vor. Am 30. Juni 1975 widerrief die X. AG den Vertrag. Y. erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe in Höhe von 45'760 CHF.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut. Die X. AG erhob Berufung an das Bundesgericht und beantragte die Abweisung der Klage oder eventuelle Herabsetzung der Konventionalstrafe auf 10'000 CHF.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die X. AG den Mäklervertrag trotz der vertraglichen Kündigungsbeschränkung wirksam gekündigt hat, da das gesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 OR nicht abbedungen werden kann.
Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass die X. AG die Ausschliesslichkeitsabrede verletzt hat, indem sie es zuliess, dass die B. AG Werbung für die Eigentumswohnungen betrieb. Damit hat die X. AG den Vertrag gebrochen und die Konventionalstrafe verwirkt.
Allerdings sieht das Bundesgericht Gründe, die Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR…