Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Schulgemeinde St. Margrethen ab, die ein generelles Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs durch eine Schülerin während des Unterrichts durchsetzen wollte. Das Gericht kam zum Schluss, dass ein solches Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerin darstellen würde.
Die Schülerin C.D. trug aus religiösen Gründen ein Kopftuch, das Haar und Hals bedeckt (Hijab), zur Schule. Die Schulgemeinde untersagte ihr daraufhin das Tragen des Kopftuchs. Die Eltern von C.D. erhoben Rekurs, der zunächst abgelehnt, dann aber vom Verwaltungsgericht gutgeheissen wurde. Die Schulgemeinde gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung das Recht schützt, die eigene Religion frei zu wählen und auszuüben. Minderjährige Kinder sind ebenfalls Träger dieses Grundrechts, wobei den Eltern das Recht zukommt, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder bis zum 16. Altersjahr zu bestimmen.
Ein generelles Verbot des Tragens eines religiösen Symbols wie dem Kopftuch stellt einen schweren Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit dar. Eine solche Einschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhalten.
Das Bundesgericht verneinte, dass die von der Schulgemeinde geltend gemachten Interessen wie Aufrechterhaltung der Disziplin, Wahrung der staatlichen Neutralität oder Schutz der…