Art. 9 EMRK

Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 49 BV und Art. 9 EMRK: Konfessionelle Neutralität der Schule, Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Lehrerin
    · 12.11.1997 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Glaubens- und Gewissensfreiheit; Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
    · 24.10.2008 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kopftuchverbot für Schülerinnen; gesetzliche Grundlage
    · 11.07.2013 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Konfessionelle Neutralität der Schule
    · 21.06.1999 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kantonales Übertretungsstrafrecht: Verbot des unlauteren oder täuschenden Anwerbens auf öffentlichem Grund und Ermächtigung der Polizei, Anwerbende wegzuweisen
    · 30.06.1999 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit
    · 11.12.2015 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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