Erwägungen
Der Fall betrifft die Freie Öffentliche Schule Freiburg, eine vom Kanton Freiburg anerkannte öffentliche Schule, die ursprünglich als reformierte Privatschule gegründet wurde. Der Kanton Freiburg erließ einen Beschluss, wonach der Zugang zu dieser Schule nur noch für reformierte Kinder, die im Schulkreis wohnen, ohne weiteres möglich sein soll. Andere Kinder können die Schule nur mit Genehmigung des Schulinspektors besuchen, wobei die Wohngemeinden in diesen Fällen ein Schulgeld verlangen können.
Die Beschwerdeführer, die Kinder anderer Konfessionen in der Freien Öffentlichen Schule Freiburg haben, erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss. Sie rügen eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Sprachenfreiheit, der Rechtsgleichheit sowie von Art. 27 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es führt aus, dass die Freie Öffentliche Schule Freiburg als öffentliche Schule im Sinne von Art. 27 Abs. 3 BV das Gebot der konfessionellen Neutralität zu beachten hat. Ein System mit konfessionell getrennten öffentlichen Schulen widerspricht diesem Gebot und ist daher verfassungswidrig.
Selbst wenn konfessionelle…