Erwägungen
X., Schweizer Staatsangehörige, wurde vom Staatsrat des Kantons Genf zum 1. September 1990 als Lehrerin an einer Primarschule ernannt. Seit Beginn des Schuljahres 1995 unterrichtet sie an einer Primarschule in C. 1991 konvertierte X. zum Islam und begann, weite Kleidung und einen Schleier zu tragen, der ihren Hals und ihre Haare bedeckt, gemäß den Vorschriften des Korans. 1995 wurde der Direktion des Primarschulwesens mitgeteilt, dass X. regelmäßig diesen islamischen Schleier in der Schule trägt. Am 11. Juli 1996 informierte die Generaldirektorin X., dass sie den Schleier ab dem nächsten Schuljahresbeginn ablegen muss. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Staatsrat, der ihre Beschwerde am 16. Oktober 1996 ablehnte. Daraufhin erhob X. Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab. Es kam zu dem Schluss, dass das Tragen des Schleiers durch X. ein starkes religiöses Symbol darstellt, das durch die in Art. 49 BV und Art. 9 EMRK garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt ist. Diese Freiheit kann jedoch Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.
Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass das Verbot für X., den Schleier in der Schule zu tragen, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, nämlich den Art. 6 und 120 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen, die das Prinzip der konfessionellen…