Sachverhalt
Die Volksschulgemeinde Bürglen (TG) hatte ein Verbot des Tragens von Kopftüchern an der Schule erlassen. Zwei Schülerinnen, A.X. und C.Y., die zum Islam bekennen, hatten ein Gesuch gestellt, von dieser Regelung dispensiert zu werden, um das Kopftuch aus religiösen Gründen tragen zu dürfen. Das Gesuch wurde abgelehnt. Die Schülerinnen und ihre Eltern erhoben Rekurs beim Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, der jedoch erfolglos blieb. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob das Verbot daraufhin auf, da es keine genügende gesetzliche Grundlage für das Verbot gebe und der Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen nicht verhältnismässig sei.
Die Volksschulgemeinde Bürglen legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Verbot auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und der Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen gerechtfertigt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) ein grundlegendes Recht sei, das auch das Recht umfasst, die eigene Religion und Weltanschauung frei zu wählen und zu bekennen. Das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen falle unter den Schutz dieser Freiheit.
Das Gericht befand, dass ein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit nur zulässig sei, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sei. In diesem Fall fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für das Verbot des Tragens von Kopftüchern an der Schule.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die…