Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Eltern von Kindern im Kindergarten und in der Primarschule, beantragten die Dispensation ihrer Kinder vom Sexualkundeunterricht. Die zuständigen Schulleitungen wiesen die Gesuche ab. Die Eltern erhoben Rekurs beim Erziehungsdepartement, das die Rekurse an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt überwies. Der Regierungsrat wies die Rekurse ab und auferlegte den Rekurrenten die Kosten. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobenen Rekurse unter Kostenfolgen ab. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Sexualkundeunterricht ihre Grundrechte, insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit, den Schutz des Privat- und Familienlebens sowie die persönliche Freiheit, verletze. Sie beantragten, die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben und ihre Kinder vom Sexualkundeunterricht zu dispensieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheide formell beschwert seien und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hätten. Das Gericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die Rügen der Beschwerdeführer.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer durch den Sexualkundeunterricht verletzt sein könne, da sie geltend machten, dass der Unterricht ihre zentralen Grundvorstellungen von Moral und Ethik betreffe. Das Gericht prüfte auch den Schutzbereich des Familienlebens und kam zum Schluss, dass das Erziehungsrecht der Eltern unter den Schutz des Familienlebens falle.
Das Bundesgericht prüfte die Eingriffsvoraussetzungen im Sinne von Art. 36 BV und kam zum Schluss, dass der Besuch des Sexualkundeunterrichts nicht den Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder des Schutzes des Familienlebens tangiere. Das Gericht befand, dass der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht schwer sei, da der Unterricht nicht massgeblich auf den Lebensalltag…