Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von Eltern und Großeltern von drei Kindern palmarianischen Glaubens zu entscheiden, die eine Dispensation von religiösen Gesängen und Anlässen sowie von Ausflügen zu religiösen Kultstätten in der Primarschule verlangten. Die Kinder gehören der Christlich Palmarianischen Kirche der Karmeliter vom Heiligen Antlitz an, die sich als der allein verbliebene Teil der wahren katholischen Kirche versteht. Die Eltern und die Großmutter machten geltend, dass der Glaube ihnen das Singen christlicher Lieder und das Aufsuchen religiöser Kultstätten anderer Glaubensrichtungen verbiete.

Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Freiburg, hatte die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass der Gesang Teil des Musikunterrichts sei und dieser zum obligatorischen Schulunterricht gehöre. Auch christliche Lieder zählten zu dem zu vermittelnden Kulturgut. Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Kinder von religiösen Gesängen und Anlässen sowie von Ausflügen zu religiösen Kultstätten zu dispensieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die angefochtenen Anordnungen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig seien. Es stellte fest, dass die Religionsfreiheit nicht nur die Glaubensüberzeugungen schützt, die von der Mehrheit einer Religionsgemeinschaft oder ihren leitenden Organen vertreten werden, sondern auch jene von Minderheiten oder Einzelpersonen.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt werden, da sie nicht mit den religiösen Handlungen anderer konfrontiert werden möchten. Es stellte jedoch auch fest, dass die Religionsfreiheit keinen Anspruch auf eine generelle Dispensation von allen Stunden, in denen religiöse Lieder gesungen werden, und von allen Schulausflügen zu religiösen Stätten verleiht.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen…