Erwägungen

Am 28. November 2004 fand in der Stadt Bern die Wahl des Gemeinderates (Exekutive) für die Amtsdauer 2005-2008 statt. Gemäß Protokoll der Stadtkanzlei erzielte die RotGrünMitte-Liste aufgrund der Gesamtzahl der Listenstimmen drei Gemeinderatssitze. Auf dieser Liste belegte Regula Rytz mit 20'606 Stimmen den dritten Rang, während Alec von Graffenried mit 20'587 Stimmen auf dem vierten Rang ausschied. Der Gemeinderat nahm am 1. Dezember 2004 vom Bericht der Stadtkanzlei über die Gemeinderatswahl Kenntnis und wies das Begehren der Grünen Freien Liste (GFL) um Nachzählung ab. Daraufhin führten Bruno Studer und Mitbeteiligte sowie ein weiterer Stimmbürger bei der Regierungsstatthalterin von Bern Wahlbeschwerde bzw. Gemeindebeschwerde und verlangten eine Nachzählung der Wahlzettel. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerden ab, ebenso der Regierungsrat des Kantons Bern. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Bruno Studer und Mitbeteiligte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 34 BV erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es führt aus, dass der bloße Umstand eines knappen Wahlresultats für sich allein genommen keinen Anspruch auf Nachzählung begründet. Allerdings können bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Auszählungsverfahren und einem sehr knappen Wahlausgang die Stimmberechtigten gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Nachzählung haben. Im vorliegenden Fall hat der…