Erwägungen

Die E. AG ist Inhaberin eines selbständigen und dauernden Baurechts für den Betrieb der Autobahnraststätte Gunzgen Nord an der Nationalstrasse A1/A2. Im Rahmen des Ausbaus der Nationalstrasse von vier auf sechs Fahrstreifen kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Raststättenbetriebs durch die Bauarbeiten, insbesondere durch Sperrungen und Erschwernisse der Zufahrt sowie Lärm- und Staubimmissionen.

Die E. AG erhob Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Entschädigungsforderungen durch die Eidgenössische Schätzungskommission und das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass grundsätzlich eine Entschädigungspflicht für die übermässigen Beeinträchtigungen des Raststättenbetriebs besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Raststätte als Nebenanlage der Nationalstrasse zwar eine dienende Funktion hat, dies aber nicht bedeutet, dass jegliche Beeinträchtigungen aus Strassenarbeiten entschädigungslos hinzunehmen sind. Vielmehr sind die zivilrechtlichen Regeln zur Abwehr übermässiger Immissionen analog anzuwenden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzen Entschädigungsansprüche wegen vorübergehender Bauimmissionen voraus, dass die Einwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sind und eine beträchtliche Schädigung verursachen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung…