Erwägungen
R. ist eine ausgebildete Psychologin, die an depressiven Verstimmungen und Herzkreislaufstörungen leidet und daher eine volle Invalidenrente bezieht. Sie betreut noch etwa fünf bis sechs Patienten, die sie teils bei sich behandelt und teils zu Hause aufsucht. Für ihre Fahrten zu den Patienten, für ihre Besorgungen und für ihre Kontaktnahme mit der Umwelt benützt sie einen Personenwagen, dessen Halterin sie ist.
Am 22. Februar 1982 gab R. die Insolvenzerklärung ab und es wurde über sie der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt nahm den Personenwagen Datsun Sunny in das Konkursinventar auf. R. erhob Beschwerde und beantragte, das Auto als Kompetenzstück aus der Konkursmasse auszuscheiden, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung dieses Fahrzeugs angewiesen sei.
Der Amtsgerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde statt und wies das Konkursamt an, der Schuldnerin das Auto als Kompetenzgut zu überlassen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hob diesen Entscheid jedoch auf und verneinte sowohl die Kompetenzqualität des Wagens nach Art. 92 Abs. 1 SchKG als auch nach Art. 92 Abs. 3 SchKG.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Rekurs von R. ab. Es führt aus, dass nach seiner neuesten Rechtsprechung zu Art. 92 Abs. 1 SchKG nichts dagegen steht, auch das Motorfahrzeug, das der Schuldner täglich für seine privaten Ortsveränderungen benützt, zu den unpfändbaren Effekten im Sinne dieser Bestimmung zu rechnen. Allerdings sei das Auto dem Schuldner und seiner Familie im Allgemeinen nicht unentbehrlich.
Im Fall einer Invalidin wie R. sei die Situation jedoch eine andere. Wortlaut und Sinn von Art. 92 Abs. 1 SchKG verbieten die Pfändung von Hilfsmitteln, die einem Invaliden…