Erwägungen
Der Sachverhalt betrifft einen Konkurs der Monagal AG, in dem der Kanton Tessin und die Einwohnergemeinde Massagno Forderungen angemeldet hatten. Die Solothurner Handelsbank beschwerte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen die Aufnahme dieser Forderungen als pfandgesichert in den Kollokationsplan. Die Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde teilweise statt und wies den Rekurs des Kantons Tessin ab.
Der Kanton Tessin zog die Sache daraufhin an das Bundesgericht weiter. Er argumentierte, dass für die Beurteilung der Kollokation seiner öffentlichrechtlichen Forderungen ausschließlich die zuständigen Verwaltungsbehörden und -gerichte zuständig seien, nicht aber der Konkursrichter.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Kollokationsprozess für öffentlichrechtliche Forderungen ausgeschlossen sein soll, bei erneuter Prüfung aufgegeben. Es hält nun fest, dass auch für öffentlichrechtliche Forderungen ein Kollokationsprozess nach Maßgabe von Art. 250 SchKG zulässig ist.
Der Entscheid über die materiellrechtliche Begründetheit einer…