Erwägungen
Die Edipresse-Gruppe, die in der Westschweiz Zeitungen und Zeitschriften verlegt, hat der Wettbewerbskommission ein Konzentrationsprojekt zur Übernahme der Gesellschaft Imprimerie Corbaz AG angezeigt. Nach Prüfung hatte die Kommission das Projekt zunächst untersagt, genehmigte es aber schließlich, nachdem die Edipresse-Gruppe bestimmte Maßnahmen ergriffen hatte. Die Konkurrentin Edipresses, die Gesellschaft Etablissements Ed. Cherix et Filanosa AG, legte gegen diese Genehmigung Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen ein, die die Beschwerde für unzulässig erklärte.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zwei Hauptfragen
Erstens, stellt der Brief vom 16. Dezember 2002, mit dem die Kommission die beteiligten Unternehmen darüber informierte, dass das Konzentrationsprojekt ohne Auflagen durchgeführt werden kann, einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 5 ARMA dar? Das Gericht ließ diese Frage offen, da das KG keine klare Antwort darauf gibt, ob das Ausbleiben eines Widerspruchs der Kommission einem anfechtbaren Entscheid gleichkommt.
Zweitens prüfte das Gericht die Beschwerdelegitimation der Gesellschaft Cherix AG als Drittbeteiligte gegen die Genehmigung des…