Art. 39 VwVG

Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
  1. a. die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
  2. b. die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
  3. c. die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ein- bzw
    · 13.11.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 41bis AHVV, lit. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5.4.1978. - Rz. 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gültig ab 1. Januar 1979) ist verordnungswidrig (Erw. 3a). - Art. 4…
    · 16.02.1983 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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