Sachverhalt

[A.], ein am 1. Oktober 1992 geborener äthiopischer Staatsangehöriger, war Gegenstand eines am 15. Juni 2015 rechtskräftig gewordenen Wegweisungsentscheids aus der Schweiz, mit einer Ausreisefrist bis zum 2. Juli 2015. Trotz der Ablehnung seiner Beschwerde durch das BVGer am 30. Dezember 2015 ist [A.] in der Schweiz geblieben. Am 21. Juli 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Zuweisung eines Aufenthaltsortes für [A.] auf dem Gebiet der Gemeinde U. an, eine Massnahme, die am 28. September 2016 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich bestätigt und auf den gesamten Bezirk V. ausgedehnt wurde. [A.] erhob Beschwerde, aber das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügungen am 1. Februar 2017 auf. Das SEM erhob daraufhin Beschwerde beim BG.

Erwägungen

Das BG erachtet, dass die in Art. 74 Abs. 1 Bst. b AuG vorgesehene Zuweisung eines Aufenthaltsortes darauf abzielt, die Erfüllung der Ausreisepflicht sicherzustellen, sei es durch eine Zwangsausschaffung oder eine freiwillige Ausreise. Auch wenn eine Zwangsausschaffung derzeit nicht möglich ist, bleibt eine solche Zuweisung…