Art. 41 TSchG

Gebühren

1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2 Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
  1. a. Bewilligungen und Verfügungen;
  2. b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
  3. c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verfahrenskosten des Veterinäramts
    · 26.01.2022 · 1 Zitierungen
  • Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung / Umfassendes Tierhalteverbot / Einzug beschlagnahmter Tiere und Gegenstände
    · 08.09.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2014.00452
    20.11.2014 · 0 Zitierungen

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