Art. 41 TSchG
Gebühren
1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2 Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
- a. Bewilligungen und Verfügungen;
- b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
- c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verfahrenskosten des Veterinäramts1 Zitierungen
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Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung / Umfassendes Tierhalteverbot / Einzug beschlagnahmter Tiere und Gegenstände0 Zitierungen
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VB.2014.004520 Zitierungen20.11.2014 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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