Art. 39 TSchG
Zutrittsrecht
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verfahrenskosten des Veterinäramts13 Zitierungen
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9 Zitierungen
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8 Zitierungen27.06.2023 · 8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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