Sachverhalt
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer betrieb einen Landwirtschaftsbetrieb in [U.] (Kanton Appenzell Ausserrhoden). Das Veterinäramt des Kantons erstattete am 1. März 2013 Strafanzeige wegen Verdachts auf mehrfache Tierquälerei sowie Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) und das Tierseuchengesetz (TSG). Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. März 2014 Anklage wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung, begangen zwischen August 2012 und Mai 2013.
Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 wegen mehrfacher Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 85.-- sowie einer Busse von Fr. 10'000.--. Auf Berufung des Beschwerdeführers bestätigte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 5. Dezember 2017 das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in Strafsachen die Verletzung formeller und materieller Rechte. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch oder hilfsweise die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Kernvorwürfe der Vorinstanz:
- Mehrfache Tierquälerei durch Vernachlässigung kranker Tiere (z.B. Schaf mit Klauenfäule, Kalb mit Lungenentzündung),
- Verstöße gegen Haltungsvorschriften (z.B. mangelhafter Witterungsschutz für Schafe und Ziegen, ungenügende Einstreu, fehlende Rückzugsmöglichkeiten für Pferde),
- Verstöße gegen Fütterungsvorschriften (z.B. verschimmeltes oder mit Fremdkörpern verunreinigtes Futter),
- Verstöße gegen Klauenpflegepflichten,
- Verstöße gegen Registrierungspflichten im Rahmen der Tierverkehrsdatenbank (TVD).
Erwägungen
1. Formelle Rügen: Verwertbarkeit von Kontrollberichten und rechtliches Gehör
Der Beschwerdeführer rügte, die unangemeldeten Betriebskontrollen vom 11. Februar, 6. März und 14. Mai 2013 seien ohne schriftliche Verfügung erfolgt und daher als Beweismittel unverwertbar. Das Bundesgericht führte aus, dass Kontrollen in Landwirtschaftsbetrieben durch kantonale Fachstellen gesetzlich vorgesehen sind (z.B. Art. 32 TSchG, Art. 210 Abs. 1 i.V.m. Art. 213 Abs. 1 TSchV). Ein Erfordernis schriftlicher Verfügungen vor solchen Kontrollen sieht das Gesetz nicht vor. Art. 241 StPO (Durchsuchungen) sei nicht analog anwendbar. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen, da Ordnungsvorschriften verletzt wurden, nicht aber Gültigkeitsvorschriften oder verbotene Beweiserhebungsmethoden (Art. 141 Abs. 3 StPO).
Zudem beanstandete der Beschwerdeführer die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren hätte gerügt werden müssen. Eine solche Rüge sei im Strafverfahren nicht mehr zulässig.
2. Materielle Rügen: Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Sachverständigen beigezogen und sich auf die Bewertungen des Kantonstierarztes gestützt, der im Verwaltungsverfahren vorbefasst war. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Strafrichter den Sachverhalt selbst feststellen muss (Grundsatz in dubio pro reo). Der Kantonstierarzt könne zwar als sachverständiger Zeuge gehört werden, jedoch nicht als Sachverständiger im Sinne von Art. 182 ff. StPO. Die Kontrollberichte des Veterinäramtes seien verwertbar, sofern sie sich auf wahrgenommene Tatsachen beschränken und nicht bereits Wertungen enthalten. Die Vorinstanz habe die Berichte jedoch als Beweismittel herangezogen, ohne die darin enthaltenen Bewertungen kritisch zu hinterfragen. Dies führte zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen Tierquälerei bei den Zicklein (E. 7.3.2) und der fehlenden trockenen Einstreu bei den Ziegen (E. 7.6.2), da die Beweislage hierfür nicht ausreichte.
Bei der Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. ausreichend trockene Einstreu, Art. 34 Abs. 1 TSchV) sei die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, einen Sachverständigen beizuziehen. Die Auslegung solcher Begriffe obliege dem Gericht (Grundsatz iura novit curia). Die Vorinstanz habe jedoch bei der Würdigung der Fotodokumentation und der Kontrollberichte teilweise willkürliche Schlussfolgerungen gezogen, insbesondere bei der Beurteilung der Verschmutzung der Tiere und der Einstreuqualität.
3. Einzelne Schuldsprüche: Tierquälerei und Tierhaltung
Der Schuldspruch wegen Tierquälerei bei den Zicklein wurde aufgehoben, da die Vorinstanz nicht ausreichend dargelegt hatte, dass die Tiere unter Kältestress litten oder ihre Würde missachtet wurde. Die…