Erwägungen

Die Familie X. war mit der im gleichen Mehrfamilienhaus wohnenden Familie A. verfeindet. Hans X. besprach dieses Problem eines Tages mit seinem pyrotechnisch interessierten Kollegen Y. In der Nacht vom 30. auf den 31. August 1985 verursachten [Y.] und [Z.] durch die Zündung selbst gebastelter Sprengsätze zwei Explosionen mit Sachschaden am Esszimmer- und am Balkonfenster der Wohnung der Familie A. Die Anklage warf Hans X. Anstiftung und dessen Ehefrau Brigitte psychische Gehilfenschaft zu dieser Straftat vor.

Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach Hans X. vom Vorwurf der Anstiftung frei, verurteilte aber [Y.] und [Z.] wegen Gefährdung durch Sprengstoff gemäß Art. 224 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte zu 10 bzw. 5 Monaten Gefängnis (bedingt). Brigitte X. wurde wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung mit Sprengstoff gemäß Art. 224 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB und eines weiteren Deliktes mit 3 Wochen Haft (bedingt) bestraft.

Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil, da sie der Ansicht war, dass die Anwendung von Art. 224 Abs. 2 StGB durch das Obergericht nicht korrekt war. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt.

Gemäß Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Abs. 2 sieht eine mildere Strafe vor, wenn nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde. Das Bundesgericht…