Erwägungen
A. SAS hat einen Antrag auf Schutz in klaren Fällen gegen B. SA gestellt und die Zahlung bestimmter Beträge beantragt. Dieser Antrag wurde für unzulässig erklärt, woraufhin A. SAS seine Forderung im ordentlichen Verfahren erneut eingereicht hat.
B. SA hat ebenfalls eine Klage gegen A. SAS eingereicht und unter anderem die Zahlung eines Betrags beantragt. Das Zivilgericht des Kantons Waadt hat die Anträge von B. SA, die auf einer anderen Grundlage als dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beruhten, für unzulässig erklärt.
In einer Verhandlung haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach B. SA sich als Schuldnerin eines Betrags gegenüber A. SAS anerkannte, diese Schuld jedoch erst fällig werden sollte, wenn die Forderung von B. SA gegen A. SAS endgültig geklärt sei.
A. SAS hat anschließend die endgültige Aufhebung des vom B. SA gegen einen Zahlungsbefehl eingelegten Rechtsvorschlags beantragt, gestützt auf diesen gerichtlichen Vergleich. Das Urteil im Verfahren zwischen B. SA und A. SAS hat jedoch nur über die Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entschieden, nicht aber über den vertraglichen Anspruch von B. SA.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Richter für die Aufhebung des Rechtsvorschlags den gerichtlichen Vergleich nicht im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 OR auslegen kann. Der gerichtliche Vergleich ist einem Urteil gleichgestellt, und der Richter für die Aufhebung des Rechtsvorschlags kann ihn ebenso wenig auslegen wie eine gerichtliche Entscheidung.
Damit der gerichtliche Vergleich als Titel für die endgültige Aufhebung des Rechtsvorschlags dienen kann, muss er den Schuldner eindeutig und endgültig zur…