Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft den Konkurs der Gesellschaft C. AG. Die Konkursmasse hat beim Bezirksgericht Genf einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen eingereicht, um die Anfechtungsansprüche gegen die Gesellschaft D. AG zu sichern, an welche C. AG am 9. Januar 2017 ihre gesamten Aktiven verkauft hatte.
Anschließend hat das Konkursamt den Gläubigern von C. AG vorgeschlagen, die Haftungsansprüche gegen die Organe von C. AG sowie die Anfechtungsklage gegen D. AG an die Masse abzutreten. Mehrere Gläubiger, darunter A. Inc. und B. Inc., haben daraufhin die Abtretung dieser Rechte zu ihren Gunsten gemäß Art. 260 SchKG beantragt.
Das Amt hatte diese Rechte zunächst an diese Gläubiger abgetreten, die Entscheidung dann aber korrigiert, um auch D. AG als Zessionar einzubeziehen. A. Inc. und B. Inc. haben daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Aufsichtskammer erhoben, die abgelehnt wurde. Anschließend haben sie Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Die zentrale Frage ist, ob die Aufsichtsbehörde zuständig ist, die Gültigkeit der Abtretung einer Forderung der Masse an einen dem Schuldner dieser Forderung nahestehenden Gläubiger zu beurteilen.
Gemäß der Rechtsprechung ist die Abtretung der Rechte der Masse nach Art. 260 SchKG eine Liquidationsmaßnahme des Konkurses, die in die Zuständigkeit der Konkursverwaltung unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde fällt. Diese kann eine Abtretung insbesondere dann ablehnen, wenn der Zessionar selbst Schuldner der abgetretenen Forderung ist.
Wenn jedoch die Eigenschaft des Zessionars als Schuldner bestritten wird, weil er materiell mit dem im Inventar aufgeführten Schuldner identisch ist, fällt…