Sachverhalt
Der Fall betrifft Peter Nörenberg, einen deutschen Staatsbürger, der wegen mehrerer Delikte in verschiedenen Schweizer Kantonen, insbesondere in Zürich, Zug, Schwyz und Zoug, angeklagt ist. Die Taten wurden zwischen dem 13. Juni 1967 und dem 19. August 1967 begangen. Nörenberg wurde am 6. September 1967 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Das Verhöramt des Kantons Zug eröffnete ein Verfahren gegen ihn, entdeckte jedoch, dass der Kanton Zürich für die Verfolgung der auf seinem Territorium begangenen Delikte zuständig war.
Das Verhöramt des Kantons Zug ersuchte die Bezirksanwaltschaft Zürich, die Strafverfolgung zu übernehmen, diese jedoch ablehnte, da Nörenberg die Taten bestritt und der Schwerpunkt seiner kriminellen Aktivitäten in der Zentralschweiz lag. Das Verhöramt des Kantons Zug wandte sich dann an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die ebenfalls ablehnte, die Strafverfolgung zu übernehmen.
Das Verhöramt des Kantons Zug ersuchte dann die Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Aburteilung von Nörenberg für zuständig zu erklären.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts prüfte die Zuständigkeitsfrage und befand, dass der Kanton Zürich für die Verfolgung der auf seinem Territorium begangenen Delikte zuständig war. Sie erinnerte daran, dass die Zuständigkeit nach Kantonen und nicht nach Regionen des Landes bestimmt wird.
Die Anklagekammer befand auch, dass die Tatsache, dass das Verhöramt des Kantons Zug die Untersuchung durchgeführt hatte, nicht bedeutete, dass der Kanton Zürich unzuständig war. Sie erinnerte daran, dass jeder Kanton verpflichtet ist, bei der Bestimmung der Zuständigkeit zusammenzuarbeiten, und dass die vorläufige Zusammenlegung der Untersuchung in den Händen einer Behörde nicht notwendigerweise bedeutet, dass diese Behörde…