Art. 351 StGB

Aufgaben

1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 74_IV_185
    30.11.1948 · 8 Zitierungen
  2. 2
    BGE 73_IV_54
    01.01.1947 · 7 Zitierungen
  3. 3
    BGE 68_IV_1
    17.03.1942 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Art. 264 BStP, Art. 351 StGB. 1. Ein Kanton, der sich um die Abklärung der Zuständigkeit bemüht, darf bei der Festsetzung des Gerichtsstandes nicht benachteiligt werden. 2. Ebensowenig darf die vorläufige Vereinigung de…
    · 01.02.1968 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 70_IV_94
    26.04.1944 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Festsetzung des Gerichtsstandes
    · 10.02.1997 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.05.2006 · 7 Zitierungen
  • 04.07.2005 · 7 Zitierungen
  • 13.01.2006 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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