Art. 351 StGB
Aufgaben
1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 74_IV_1858 Zitierungen30.11.1948 · 8 Zitierungen
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2BGE 73_IV_547 Zitierungen01.01.1947 · 7 Zitierungen
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3BGE 68_IV_17 Zitierungen17.03.1942 · 7 Zitierungen
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4Art. 264 BStP, Art. 351 StGB. 1. Ein Kanton, der sich um die Abklärung der Zuständigkeit bemüht, darf bei der Festsetzung des Gerichtsstandes nicht benachteiligt werden. 2. Ebensowenig darf die vorläufige Vereinigung de…6 Zitierungen
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5BGE 70_IV_946 Zitierungen26.04.1944 · 6 Zitierungen
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6Festsetzung des Gerichtsstandes5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen12.05.2006 · 7 Zitierungen
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7 Zitierungen04.07.2005 · 7 Zitierungen
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4 Zitierungen13.01.2006 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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