Erwägungen
Der Kläger Gischig liess 1976/77 sein Schweisswerk in Zürich durch einen "Werkstatt-Zwischenbau" erweitern. Die Beklagte Fröhlich Flachdach AG führte die Isolationsarbeiten für das Flachdach aus. Etwa zwei Monate nach Fertigstellung soll Mitte Oktober 1977 Wasser in Strömen von der neuen Decke geflossen sein. Gischig will daraufhin alle am Bau beteiligten Firmen sofort verständigt haben. Am 4. November fand ein Augenschein statt, und am 10. November 1977 erhob Gischig bei der Fröhlich Flachdach AG schriftlich Mängelrüge.
Im Juni 1979 klagte Gischig gegen die Fröhlich Flachdach AG auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 106'212.85 wegen des undichten Dachs. Das Handelsgericht wies die Klage am 8. Dezember 1980 ab.
Gischig legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem Antrag, es aufzuheben und die Klage gutzuheissen oder die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass nach Art. 370 Abs. 3 OR der Besteller Mängel sofort nach Entdeckung anzeigen muss, andernfalls das Werk auch insoweit als genehmigt gilt. Die Anzeige muss sachgerecht substanziert sein und unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
Das…