Sachverhalt

Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) beantragte am 4. Januar 2001 beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Bewilligung für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen. Das BUWAL wies den Antrag am 20. November 2001 ab, wurde jedoch vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 12. September 2002 angewiesen, die Sache unter Berücksichtigung der erforderlichen Auflagen und Bedingungen neu zu beurteilen. Am 20. Dezember 2002 bewilligte das BUWAL den Freisetzungsversuch unter Auflagen und Bedingungen. Gegen diese Verfügung erhoben A., B. und die Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen (IP-Suisse) Beschwerde an das UVEK. Das UVEK entzog den Beschwerden die aufschiebende Wirkung, was von den Beschwerdeführern vor dem Bundesgericht angefochten wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Freisetzungsverfügung rechtmäßig war. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Interessenabwägung des UVEK unvollständig gewesen sei und dass die durch den Freisetzungsversuch gefährdeten öffentlichen Interessen, namentlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, nicht berücksichtigt worden seien.

Das Gericht prüfte, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hatte, als sie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzog. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit des Freisetzungsversuchs bereits getroffen hatte und dass die Beschwerdeführer nicht Parteien des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens waren und auch nach Treu und Glauben nicht zur Anfechtung des Beschwerdeentscheids verpflichtet waren.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer an den Beschwerdeentscheid des UVEK vom 12. September 2002 nicht gebunden seien, weil sie nicht Parteien des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens waren und auch nach Treu und Glauben nicht zur Anfechtung…