Sachverhalt

Der Fall betrifft einen italienischen Staatsbürger, Dr. sc. nat. [R.], geboren am 25. Juni 1956 in S. auf Sardinien, der seit 1981 in der Schweiz lebt. Er wurde 1994 in A. (ZH) eingebürgert und ist seitdem schweizerisch-italienischer Doppelbürger. [R.] ist ledig, lebt allein und hat eine Zweizimmerwohnung in B.-weg gemietet. Er hat bisher Steuern in [A.] bezahlt.

Seit dem 1. September 1994 arbeitet [R.] für die X. AG in Basel, wo er sich am 1. Juli 1995 als vorübergehender Bewohner angemeldet hat. Er zog am 15. August 1995 nach C. (BS) und lebt dort allein in einer Zweizimmerwohnung. Am 23. August 1996 entschied die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, dass [R.] ab dem 1. Januar 1997 im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig ist.

[R.] legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und reichte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und sein Steuerdomizil in A. (ZH) anzuerkennen. Er machte geltend, dass sein Steuerdomizil in [A.] liege, weil er persönliche und affektive Bindungen an diese Stadt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Steuerdomizil von [R.] in Basel oder in A. (ZH) liegt. Es erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung das Steuerdomizil eines ledigen Arbeitnehmers grundsätzlich am Arbeitsort liegt, ausser in Ausnahmefällen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [R.] nicht bewiesen hatte, dass er enger persönliche und affektive Bindungen an A. (ZH) hatte als an Basel. Es stellte fest, dass [R.] allein in C. (BS) lebte und keine Familie in der Schweiz hatte. Das Bundesgericht kam auch zum Schluss, dass die Bindungen von [R.] an A. (ZH) nicht eng genug waren, um ein…