Erwägungen
Die 1968 geborene kamerunische Staatsangehörige [A.] reiste 2005 in die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Da sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkam, war ihr Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt. 2016 beantragte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Das SEM trat jedoch nicht auf den Antrag ein.
Gegen den Entscheid des SEM erhob [A.] Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an das SEM, auf den kantonalen Antrag einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht wies jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
[A.] gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragte, die Zwischenverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Beschwerde von [A.] aussichtslos erscheine, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt allein auf das Recht auf Privatleben gemäss…