Erwägungen

Die Erbengemeinschaft von A., bestehend aus B.A. und C.A., führte Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 16. November 2016 betreffend die Kantonssteuer und direkte Bundessteuer für das Jahr 2011.

Im öffentlichen Inventar vom 6. März 2012 wurden provisorische Steuerforderungen für die direkte Bundessteuer 2011 in Höhe von CHF 1'462.20 und für die Kantonssteuer 2011 in Höhe von CHF 5'970.60 aufgeführt. Die Erben nahmen die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an. In der definitiven Veranlagung vom 3. September 2015 setzte die Steuerverwaltung die Kantonssteuer 2011 auf CHF 43'369.50 und die direkte Bundessteuer 2011 auf CHF 24'744.25 fest.

Die Erben machten geltend, dass sie aufgrund der provisorischen Steuerforderungen im öffentlichen Inventar davon ausgehen durften, dass dies die verbindlichen Steuerforderungen für 2011 seien. Sie hätten die Erbschaft in Vertrauen darauf unter öffentlichem Inventar angenommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die provisorischen Steuerforderungen im öffentlichen Inventar lediglich einen Vorbehalt für die noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuern darstellten. Die Erben hätten daher nicht davon ausgehen dürfen, dass dies die definitiven Steuerforderungen seien. Zudem hätten sie die…