Erwägungen

Die X. AG verkaufte im Jahr 2008 zwei Liegenschaften an die Y. SA. Im Jahr 2013 erhob die X. AG Klage mit dem Begehren, die Kaufverträge für nichtig zu erklären und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein, da es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit handle, für die das Handelsgericht zuständig sei. Die dagegen erhobene Berufung der X. AG wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Gegen dieses Urteil erhob die X. AG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie machte geltend, es handle sich nicht um eine handelsrechtliche Streitigkeit, sondern um eine rein sachenrechtliche Grundbuchberichtigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO weit auszulegen sei. Darunter fielen nicht nur das Kerngeschäft, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte, solange ein Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit bestehe. Im vorliegenden Fall sei dieser Zusammenhang gegeben, da die Klage die Handlungsweise der Organe der X. AG im Zusammenhang…