Erwägungen

Der Beschwerdeführer, X., leidet seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie und war deswegen wiederholt infolge Exazerbation dieser Krankheit durch fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik [Y.] eingewiesen worden. Nach einer erneuten Einweisung im Juni 2012 entliess ihn das Bezirksamt A. mit Verfügung vom 21. September 2012 probeweise aus der Klinik, verbunden mit der Weisung, alle drei Wochen einen Termin in der Klinik wahrzunehmen und sich dort die notwendige Depotmedikation verabreichen zu lassen.

Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 entliess das Familiengericht A. X. aus der fürsorgerischen Unterbringung und verpflichtete ihn, im Sinne einer Nachbetreuung gemäss § 67k Abs. 1 lit. b i.V.m. § 67m EGZGB/AG, bis zum 28. Februar 2014 alle drei Wochen einen Termin in der Psychiatrischen Klinik [Y.] wahrzunehmen und sich dort die notwendigen Depotspritzen mit Clopixol und Haldol verabreichen zu lassen.

Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde abwies. X. hat daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass es sich bei der angeordneten Massnahme nicht um eine Nachbetreuung im Sinne von Art. 437 Abs. 1 ZGB handelt, sondern um eine Anordnung einer medikamentösen Behandlung und die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich dieser Behandlung zu unterziehen. Dies stellt eine Zwangsbehandlung dar, die einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität des Beschwerdeführers darstellt.

Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der…