Erwägungen

In den 50er und 60er Jahren wurde im Gebiet Oberfeld in Kloten bis unter den Grundwasserspiegel Kies abgebaut. Zwischen 1956 und 1968 wurde die Kiesgrube sukzessive mit Aushubmaterial, Bauschutt, Industrie- und Gewerbeabfällen gefüllt. Das Gebiet wurde im Altlasten-Verdachtsflächenkataster des Kantons Zürich als Deponieverdachtsfläche D.2 erfasst.

Bei Aushubarbeiten für den Neubau eines Gewerbehauses der X. AG auf einem Teilbereich des Ablagerungsstandorts (Parzelle Nr. 3857) wurden im Juni 2001 Batteriereste festgestellt. Die Detailuntersuchung kam zum Schluss, dass die Bereiche mit Batterieresten als sanierungsbedürftig einzustufen seien.

Die X. AG liess beim AWEL ein Sanierungsprojekt für die Sanierung ihrer Parzelle einreichen, das die vollständige Entfernung der Batteriereste vorsah. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 stimmte das AWEL dem Sanierungsziel und -projekt zu.

Am 24. Juni 2007 reichte das AWEL dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Teilbereich der X. AG ein Gesuch um Abgeltung von 40% an die Sanierungskosten ein. Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. November 2011 ab.

Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die X. AG als auch der Kanton Zürich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 26. November 2012 ab.

Daraufhin haben die X. AG und der Kanton Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Abgeltung besteht.

Anwendbar ist das im Zeitpunkt der Sanierung 2002 geltende Recht, also die damalige Fassung von Art. 32e USG, die aVASA und die AltlV.

Das…