Art. 32e USG

Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
  1. a. Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
  2. b. wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.
2 Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
  1. a. für im Inland abgelagerte Abfälle: 1. bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t, 2. bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
  2. b. für im Ausland abgelagerte Abfälle: 1. bei Untertagedeponien: 30 Fr./t, 2. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.
2bis Er kann den Abgabesatz nach Abs. 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.
3–6 …

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle
    · 08.03.2005 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer)
    · 15.10.1999 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgeltung für Altlastensanierung
    · 07.04.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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