Erwägungen

Der Kanton Aargau stellte beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch auf Abgeltung der Kosten für Schutzmassnahmen an einer Kehrichtdeponie in Wohlen. Die Deponie war im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Aufgrund von Untersuchungen wurden in der Porenluft erhöhte Konzentrationen an Methan, Kohlendioxid und anderen Schadstoffen festgestellt. Um Personen, die sich in einer geplanten Kühlhalle auf dem Deponiegelände aufhalten werden, vor diesen Emissionen zu schützen, müssen Massnahmen wie Gasabsaugung und Abluft-Reinigung ergriffen werden.

Das BAFU wies das Abgeltungsgesuch ab, da der Standort nicht sanierungsbedürftig sei, da die Schadstoffemissionen ohne die Errichtung der Kühlhalle nicht an einen Ort gelangen würden, an dem sich Personen regelmässig aufhalten. Die vorgesehenen Massnahmen seien daher nicht wegen der Sanierungsbedürftigkeit, sondern aufgrund des geplanten Bauprojekts erforderlich und somit nicht abgeltungsberechtigt.

Der Kanton Aargau erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid führt der Kanton nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es kommt zum Schluss, dass Massnahmen, die durch ein Bauvorhaben auf einem nicht sanierungsbedürftigen Standort ausgelöst werden, altlastenrechtlich nicht notwendig sind. Da kein Sanierungsfall im Sinne der Altlastengesetzgebung vorliegt, besteht keine Abgeltungspflicht nach Art. 32e Abs. 3 lit. b Ziff. 2 USG.

Das Bundesgericht führt aus, dass der…