Erwägungen
Die Gemeinde Hasle betrieb von 1980 bis 1996 eine Deponie für Siedlungsabfälle im Gebiet Siedenmoos. Nach Schliessung der Deponie im Jahr 1996 genehmigte der Kanton Luzern 1998 ein Sanierungs- und Deponieprojekt, das die Sanierung der alten Deponie und den Bau einer neuen Inertstoffdeponie über dem sanierten Deponiekörper umfasste. Das Bundesamt für Umwelt (BUWAL) lehnte 2003 einen Antrag des Kantons Luzern auf Bundesabgeltung der Sanierungskosten ab. Der Kanton erhob daraufhin Beschwerde, die vom Bundesgericht gutgeheissen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Bau und Betrieb einer nach neuem Recht ordnungsgemäss bewilligten Inertstoffdeponie über der sanierten Altlast die Abgeltung nicht von vornherein ausschliesst. Die Verwendung von vergüteter Kehrichtverbrennungsschlacke als Oberflächenabdichtung verstösst zwar nicht gegen ausdrückliche Rechtsnormen, birgt aber ein gewisses, nicht quantifiziertes Risiko einer Schadstoffauswaschung. Dieses Risiko kann jedoch durch Überwachung des Abwassers und nötigenfalls durch Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage wirksam begrenzt werden. Insgesamt entspricht die Sanierung den gesetzlichen Anforderungen, sodass der Kanton Anspruch auf Bundesabgeltung hat.
Das Bundesgericht kritisierte, dass die Anforderungen an Altlastensanierungen gesetzlich sehr unbestimmt formuliert sind und es unbefriedigend ist, wenn eine Abgeltung verweigert wird, nachdem die Sanierungsarbeiten…