Erwägungen

Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 1. Juli 2009 im Nachrichtenmagazin "10 vor 10" den Bericht "FDP und die Pharmalobby" aus. Thema des Berichts war die These, dass die FDP mit der Pharmalobby "verbandelt" sei. Die Annahme wurde mit Personalrochaden zwischen dem Generalsekretariat der FDP und der Pharmabranche sowie anhand von parlamentarischen Besucherkarten aufgezeigt.

Die "FDP.Die Liberalen" gelangten daraufhin an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche die Beschwerde mit Stichentscheid des Präsidenten am 19. Februar 2010 gutgeheissen und festgestellt hatte, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt habe. Das Bundesgericht hiess jedoch die Beschwerde der SRG gegen diesen Entscheid gut und stellte fest, dass der umstrittene Bericht das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Besetzung der UBI den Anforderungen an ein faires Verfahren und den verfassungsmässigen Richter genügt. Der Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmengleichheit sei eine zulässige systeminhärente Notwendigkeit.

Hinsichtlich der Sachgerechtigkeit des Berichts hielt das Bundesgericht fest, dass redaktionelle Sendungen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht wiedergeben müssen, sodass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Der Bericht durfte sich die These der "Verbandelung" zu eigen machen, musste aber die Distanz zum Recherchenergebnis…