Erwägungen
Am 25. Juli 2000 erteilte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Suhr der X. AG die Baubewilligung für den Umbau/die Umnutzung/Erweiterung ihrer Betriebszentrale zu einem Verteilzentrum. Dabei wurden der Gesuchstellerin Kanalisationsanschlussgebühren in Höhe von Fr. 2'417'285.-- (zuzüglich MWSt) auferlegt, basierend auf einem zusätzlichen Gebäudevolumen von 743'780 m3 und einem Gebührenansatz von Fr. 3.25 pro m3. Die Beschwerdeführerin X. AG erhob Beschwerde gegen diese Gebührenfestsetzung.
Die Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau reduzierte die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 1'310'335.-- (ausgehend von einem zusätzlichen Gebäudevolumen von 403'180 m3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies eine weitere Beschwerde der X. AG ab.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhob die X. AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GSchG zwar auch für einmalige Anschlussgebühren gilt, aber andere kausalabgaberechtliche Grundsätze wie das Äquivalenzprinzip dabei berücksichtigt werden dürfen.
Das im anwendbaren Abwasserreglement der Gemeinde Suhr vorgesehene Bemessungskriterium des Gebäudevolumens sei grundsätzlich zulässig. Die Besonderheiten…