Erwägungen

Das Schweizer Fernsehen strahlte am 6. Februar 2007 in der Sendung "Kassensturz" einen Beitrag über Schönheitschirurgen aus, in dem verdeckt gefilmte Aufnahmen eines Gesprächs zwischen einer Journalistin und dem Schönheitschirurgen Dr. med. R. verwendet wurden. A. beanstandete den Beitrag bei der zuständigen Ombudsstelle und erhob anschließend Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die UBI gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beitrag die Persönlichkeitsrechte des Arztes verletzt habe.

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerde der SRG gutgeheißen und den Entscheid der UBI aufgehoben hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die UBI gemäß dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen nur für die Einhaltung rundfunkrechtlicher Regeln zuständig ist, nicht aber für die Beurteilung von Persönlichkeitsverletzungen. Letztere sind Sache der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte.

Das Bundesgericht betont, dass die Programmaufsicht durch die UBI dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit dient, nicht aber in erster Linie der Durchsetzung privater Anliegen. Eine Ausweitung der Zuständigkeit der UBI auf den individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz sei weder erforderlich…