Erwägungen
Der 1952 geborene Renato Jakob, Autoelektriker von Beruf, musste sich im Jahr 1960 einer Linsenextraktion des linken Auges unterziehen. In den Jahren 1970 und 1973 erkrankte er am rechten Auge an Herpes corneae und Keratitis. Am 2. Mai 1977 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sein Gesuch um Kostengutsprache für zwei Kontaktlinsen ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte in seinem Urteil vom 1. Juni 1978 fest, dass die verlangten Kontaktlinsen weder eine Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen noch wegen hochgradigem irregulärem Astigmatismus oder wegen eines Keratokonus notwendig seien.
Am 6. März 1980 und 10. November 1980 ersuchte der Versicherte erneut um Abgabe von Kontaktlinsen, was von der Ausgleichskasse abgelehnt wurde. Der Versicherte beschwerte sich daraufhin am 5. Januar 1981 bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich.
Bei der Prüfung der Beschwerde stiess die AHV-Rekurskommission auf ein augenärztliches Attest vom 28. Februar 1977, das der Invalidenversicherungs-Kommission vorgelegen hatte, aber nicht an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergeleitet worden war. In ihrem Entscheid vom 11. Februar 1983 hielt die Rekurskommission fest, dass dieses Attest möglicherweise entscheidende Bedeutung haben könnte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die Tatsache, dass das Attest vom 28. Februar 1977 nicht an das Gericht weitergeleitet wurde, einen Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG darstellt.
Das Gericht kam zum Schluss, dass diese Tatsache als "neu" im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu…