Erwägungen

Anfangs 2000 stellte die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden der SBB AG die Steuererklärung für 1999 zu und forderte sie auf, den Gewinn und das Kapital zu deklarieren sowie die Liegenschaften ohne betriebsnotwendigen Bezug zu nennen. Die SBB AG bestritt ihre Steuerpflicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies den Rekurs der SBB AG ab. Daraufhin erhob die SBB AG staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) die SBB AG "im Rahmen ihrer Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als Transportunternehmung" von der Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit ist. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (aSBBG) und Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (GarG) ist die Steuerbefreiung nach Art. 21 Abs. 1…