Erwägungen

Die Gesellschaft [L. AG] hat D. als qualifizierte Verkäuferin in Genf ab dem 1. Dezember 1986 eingestellt. Der Arbeitsvertrag sah eine Beteiligung an der Krankenversicherung "gemäß Gesamtarbeitsvertrag" vor. Nach Beendigung des Vertrags hat D. [L. AG] auf Zahlung von Lohnrückständen verklagt, da ihrer Ansicht nach der anwendbare Gesamtarbeitsvertrag einen höheren Mindestlohn vorsah als den von ihr bezogenen.

Erwägungen

Das BGE bestätigt seine in BGE 81 I 1 etablierte Rechtsprechung, wonach eine Gleichbehandlungsklausel in einem Gesamtarbeitsvertrag Nichttarifmitgliedern kein direktes Zivilrecht gegen ihren Arbeitgeber verleiht. Der Arbeitgeber haftet nur gegenüber den Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrags bei Verletzung einer solchen Klausel.

Das BGE weist die Argumente der Klägerin zur Infragestellung dieser Rechtsprechung, insbesondere die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die zitierte Lehrmeinung sowie die angebliche Einbeziehung des Gesamtarbeitsvertrags in den individuellen…